Unsere Bedingungen

Internationale Nutzungsbedingungen für Programmpakete

Allgemeine Bedingungen

Bitte lesen Sie vor der Nutzung die folgenden, für das Programm geltenden Bedingungen, durch. Der Lizenzgeber lizenziert das Programm nur an Sie, wenn Sie die Bedingungen dieser Vereinbarung akzeptieren.

Sind Sie nicht damit einverstanden, bitten wir Sie, denjenigen, der Ihnen dieses Programm übergeben hat, sofort hierüber zu unterrichten und von diesem die Erstattung des hierfür eventuell bereits bezahlten Betrages zu verlangen.

Rechtsinhaber dieses Programmes ist DREGER IT GmbH weiterhin „Lizenzgeber“ genannt. Der Nutzer der Programme wird „Lizenznehmer“ genannt.

Der Lizenznehmer erhält von dem Lizenzgeber ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programmes (Lizenz). Wenn der Lizenznehmer vom Lizenzgeber für Mehrfach-Lizenzen des Programmes autorisiert wird, so gelten die vorliegenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser zusätzlichen Lizenzen.

Der Begriff „Programm“ umfasst das Originalprogramm und alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben, einschließlich von Teilen des Programmes, die mit anderen Programmen verbunden werden. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten (wie Abbilder, Text, Aufzeichnungen oder Bilder) und den zugehörigen Lizenzmaterialien.

Diese Vereinbarung umfasst Teil 1 – Allgemeine Bedingungen und Teil 2 – Länderspezifische Bedingungen.

Durch die Bedingungen in Teil 2 können die Bedingungen in Teil 1 ersetzt oder modifiziert werden. Der Dokumentation kann eine „Lizenz-Information“ beigelegt sein, die zusätzliche, sich auf das Programm beziehende Bedingungen enthält. Solche Bedingungen sind Bestandteil der hier vorliegenden Nutzungsbedingungen.

§1 Lizenz – Nutzung des Programms

Der Lizenznehmer darf das Programm gleichzeitig nur auf einer Maschine nutzen, mit den in diesem Abschnitt angegebenen Ausnahmen. Der Lizenznehmer stellt sicher, dass jeder, der dieses Programm benutzt (über lokalen oder fernen Zugriff), dies nur im Rahmen der Autorisierung durch den Lizenznehmer tut und diese Nutzungsbedingungen einhält.

Die „Nutzung“ eines Programms ist dann gegeben, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium der Maschine befindet. Ein Programm, das lediglich zum Zecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, wird als nicht genutzt betrachtet.

Die vom Lizenzgeber erhobenen Lizenzgebühren richten sich nach der Häufigkeit der Nutzung (z.B. Anzahl der Benutzer), dem Standort des Lizenznehmers, der Firma des Lizenznehmers, den Ressourcen (z.B. Prozessorgröße) oder entsprechenden Kombination.

Wird der Zugriff auf ein Programm durch ein Lizenzverwaltungsprogramm gesteuert, dürfen Kopien erstellt und auf allen Maschinen gespeichert werden, die unter Kontrolle dieses Lizenzverwaltungsprogramms stehen, jedoch darf die Nutzung nicht die Gesamtzahl der zulässigen Benutzer oder Ressourcen übersteigen.

Einige Programme, die zur Nutzung zu Hause oder auf Reisen vorgesehen sind, dürfen auf einer primären und einer weiteren Maschine gespeichert sein, jedoch darf das Programm nicht auf beiden Maschinen gleichzeitig benutzt werden.

Der Lizenznehmer kann:

  • eine Sicherungskopie des Programms erstellen und
  • das Programm in ein anderes Programm integrieren.
  • Die Copyright-Vermerke und alle anderen Hinweise auf Rechtsinhaberschaft wird der Lizenznehmer auf jede vollständige oder teilweise Kopie des Programms übernehmen.

Der Lizenznehmer darf alle Programmteile, die der beschränkten Nutzung nur zu folgenden Zwecken einsetzen:

  • zum Beheben von Problemen, die mit der Nutzung des Programms in Zusammenhang stehen
  • um das Programm so zu verändern, dass es mit anderen Produkten zusammenarbeitet

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt:

  • die Programme in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten oder zu übertragen
  • das Programm in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelungen unabdingbar vorgesehen ist
  • das Programm zu vermieten, zu leasen oder Unterlizenzen an dem Programm zu erteilen

Übertragung von Rechten und Pflichten Der Lizenznehmer kann alle Rechte und Pflichten, die mit einer Programmlizenz verbunden sind, an Dritte übertragen, sofern in der Lizenz-Information vom Lizenzgeber nichts anderes angegeben ist und mit diesem Dritten eine Kapitalverflechtung > 50 % besteht.

Bei der Übertragung dieser Rechte und Pflichten wird der Lizenznehmer eine Kopie dieser Vereinbarung, die Lizenz-Information, die gesamte übrige Dokumentation (einschließlich Berechtigungsnachweis) und mindestens eine vollständige, unveränderte Kopie des Programms an den Dritten übergeben.

Die Lizenz des Lizenznehmers erlischt mit der Übergabe. Ein Programm, das der Lizenzgeber in mehreren Exemplaren lizenziert (z.B. als Paket), kann nur in seiner Gesamtheit übertragen werden. Einzelne Lizenzen können in diesem Fall nicht übertragen werden.

§2 Gebühren, Zahlungsweise und Steuern

Die Zahlung erfolgt an die Verkaufsstelle, bei der das Programm erworben wurde (Lizenzgeber oder der jeweilige Wiederverkäufer). Wurde das Programm beim Lizenzgeber erworben, gelten die Zahlungsbedingungen des Lizenzgebers.

Werden für das im Rahmen dieser Vereinbarung erworbene Programm Zölle, Steuern oder sonstige Gebühren erhoben, ist der entsprechende Betrag nach den Angaben des Lizenzgebers zu entrichten, oder es sind entsprechende Befreiungsunterlagen vorzulegen.

Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber oder den jeweiligen Wiederverkäufer unterrichten und die anfallenden Gebühren zahlen, wenn sich die Anzahl der Benutzer oder der autorisierten Ressourcen verändert hat. Der Lizenzgeber gewährt keine Gutschrift oder Rückerstattung bereits fälliger oder entrichteter Zahlungen.

§3 Begrenzte Gewährleistung

Der Lizenzgeber gewährleistet keinen unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb eines Programms. Der Gewährleistungszeitraum eines Programms endet, wenn der zugehörige Programmservice nicht mehr verfügbar ist. Der Lizenzgeber gibt in der zugehörigen Lizenz-Information an, ob für ein Programm Gewährleistung besteht oder nicht.

Während des Gewährleistungszeitraums steht dem Lizenznehmer ein Programmservice ohne gesonderte Berechnung zur Unterstützung bei der Fehlerdiagnose und –beseitigung zur Verfügung. Der Programmservice steht mindestens 1 Jahr nach der allgemeinen Verfügbarkeit des Programms zur Verfügung. Die Dauer des Garantieservices ist daher vom Erhalt der Lizenz abhängig.

Wenn ein Programm im ersten Jahr nach Erhalt der Lizenz nicht wie gewährleistet funktioniert und der Lizenzgeber nicht in der Lage ist, dies zu beheben, kann der Lizenznehmer das Programm unter Rückerstattung des Kaufpreises an die Verkaufsstelle, bei der der Lizenznehmer das Programm erworben hat (der Lizenzgeber oder der jeweilige Wiederverkäufer), zurückgeben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Lizenznehmer das Programm zu einem Zeitpunkt erworben hat, als Programmservice zur Verfügung stand (unabhängig von der Restdauer).

DIESE GEWÄHRLEISTUNG ERSETZT ALLE SONSTIGEN GELTENDEN GEWÄHRLEISTUNGSBEDINGUNGEN, SEIEN SIE VERÖFFENTLICHT ODER STILLSCHWEIGEND GÜLTIG, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF DIE IMPLIZIERTE GEWÄHRLEISTUNG FÜR DIE HANDELSÜBLICHKEIT UND DIE VERWENDUNGSFÄHIGKEIT FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

Mit diesen Gewährleistungsbedingungen werden ausdrücklich bestimmte gesetzliche Rechte erteilt, und außerdem können noch andere Rechte gelten, die von Rechtsordnung zu Rechtsordnung variieren.

Einige Rechtsordnungen erlauben nicht den Ausschluss von stillschweigenden Gewährleistungsansprüchen oder deren Beschränkung, so dass der obige Ausschluss/die obige Beschränkung nicht anwendbar ist. In diesem Fall sind solche Gewährleistungen auf die Dauer der Gewährleistungsperiode befristet. Nach Ablauf dieser Periode gibt es keine Gewährleistung mehr.

§4 Programmservice

Für Programme mit Gewährleistung oder andere ausgewählte Programme wird fehlerbezogener Programmservice bereitgestellt. Wenn der vom Lizenznehmer gemeldete Fehler in der angegebenen Betriebsumgebung reproduziert werden kann, wird Unterstützung bei der Fehlerdiagnose und -beseitigung geleistet.

Programmservice wird nur für den unveränderten Teil des gültigen Release eines Programms bereitgestellt. Informationen zum Erhalt des Programmservice erhält der Lizenznehmer bei der Verkaufsstelle, bei der er das Programm erworben hat (Lizenzgeber oder jeweiliger Wiederverkäufer). Die Dauer des Programmservice ist in der Lizenz-Information angegeben.

§5 Haftungsbeschränkung

Unabhängig vom Grund eines Schadensersatzanspruches gegen den Lizenznehmer (einschließlich grundlegendem Vertragsbruch/grundlegender Fahrlässigkeit, falsche Darstellung oder anderem Rechtsbruch) ist die Haftung des Lizenzgebers beschränkt auf die Lizenzgebühr, die entrichtet wurde.

DER LIZENZGEBER HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE, MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DER LIZENZGEBER ODER DESSEN WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN.

Der Lizenzgeber haftet nicht für:

den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder
irgendwelche Schadensersatzansprüche basierend auf Ansprüchen Dritter.

§6 Allgemeines

Der Lizenznehmer kann die Lizenz jederzeit beenden. In diesem Fall erlöschen alle Rechte an dem Programm.

Der Lizenznehmer kann eine Kopie des Programms in seinen Archiven aufbewahren. Der Lizenzgeber hat das Recht, die Lizenz des Lizenznehmers zu kündigen, wenn dieser gegen diese Nutzungsbedingungen verstößt. In diesem Fall erlöschen alle Rechte an dem Programm, und der Lizenznehmer wird alle Kopien des Programms vernichten.

Der Lizenznehmer wird alle anwendbaren Exportgesetze und –vorschriften beachten. Neben diesen Bedingungen gilt das Recht desjenigen Landes, in dem das Programm erworben wurde. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Als Gerichtsstand gilt Frankfurt am Main.

Für weitere Fragen steht Ihnen unser Kundendienst zur Verfügung.

DREGER IT GmbH
Hanauer Landstraße 182a
60314 Frankfurt am Main

Telefon: 069-90479-0
Telefax: 069-90479-479
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