Allgemeine Geschäftsbedingungen der DREGER IT GmbH

I. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

1.1 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Selbst wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der DREGER IT in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Bestellers unter www.dreger.de abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas anderes.

§ 2 Vertragsschluss

2.1. Angebote der DREGER IT sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch Auftragsbestätigung der DREGER IT in Textform zustande, außerdem dadurch, dass DREGER IT mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.

2.2. Der Kunde hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

3.1. Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Hard- und Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Hard- und Software bekannt.

3.2. Erbringt Dreger IT vereinbarungsgemäß Beratungstätigkeit richtet sich diese nicht auf die Erzielung eines bestimmten Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken.

3.3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung der DREGER IT, sonst das Angebot der DREGER IT.

Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies in Textform vereinbaren oder die DREGER IT sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform oder der schriftlichen Bestätigung durch die DREGER IT.

3.4. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung der DREGER IT.

3.5 Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch in elektronischer Form. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch als OEM-Software vorinstalliert, auf CD-ROM oder per Download ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms. Anwendungsunterstützung kann der Kunde allein durch den Hersteller-Support im Rahmen der Herstellerzusagen von diesem verlangen, soweit nichts anderes vereinbart.

§ 4 Rechte des Kunden an der Software und Vertragsstrafe, Schadenersatz

4.1. Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die die DREGER IT dem Kunde im Rahmen der Vertragsanbahnung und -ausführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich der DREGER IT zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat die DREGER IT entsprechende Verwertungs- und Vertriebsrechte.

Der Kunde erkennt die Lizenzbedingungen des Herstellers an.

4.2. Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke auf einem Computer gleichzeitig zu nutzen.

„Nutzung“ ist jedes dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigen (Kopieren) des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung des Programms und der Verarbeitung von im Programm enthaltenen Daten durch den Computer. Der Kunde ist auch berechtigt, die genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung und Untersuchung sowie zum Test des Programms auszuführen.

Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Bestellers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen.

Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. Die DREGER IT räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung ein. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.

4.3. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von der DREGER IT überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

4.4. Die elektronische Weiterübertragung des Programms, Teile des Programms sowie abgeänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms und Teile derselben, auf Computer von Dritten und die Weitergabe von Kopien des Programms an Dritte sind ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für eine Weiterübertragung oder Weitergabe zum Zwecke einer zeitweisen Überlassung.

Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen diese Regeln schuldet er DREGER IT eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste für die Software hätte zahlen müssen, sofern der Betrag von dem Dritten nicht erlangt werden kann.

Weitere Schadenersatz oder Unterlassungsansprüche insbesondere des Softwareherstellers sind nicht ausgeschlossen.

Der Kunde ist weiterhin verpflichtet Name und Anschrift des Dritten DREGER IT mitzuteilen.

4.5. Die Regeln der Ziff. 4.1. bis 4.5. gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme ausführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.

4.6. Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er DREGER IT von seinem Vorhaben in Textform unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat.

Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens bekommt, gilt § 14.

Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde DREGER IT eine Erklärung des Dritten in Textform, dass dieser sich unmittelbar der DREGER IT gegenüber zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.

4.7. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Computing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DREGER IT nicht zulässig.

4.8. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von DREGER IT, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der DREGER IT. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von DREGER IT nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheim zu halten.

§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort, Höhere Gewalt

5.1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens DREGER IT schriftlich als verbindlich bezeichnet. Die DREGER IT kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunden sinnvoll nutzbar sind.

5.2. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem die DREGER IT durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch Höhere Gewalt. Der Höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die DREGER IT mittelbar oder unmittelbar betreffen, sofern sie nicht von ihr zu vertreten sind. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.

5.3 Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

5.4. Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Textform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

5.5. Leistungsort von Schulungen ist der Ort, an dem die Schulung zu erbringen ist. Im Übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz der DREGER IT der Leistungsort.

§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung

6.1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.

6.2. Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform.

§ 7 Vergütung, Zahlung, Aufrechnung

7.1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Anlieferung der Hard- und Software bei DREGER IT und Rechnungsstellung gegenüber dem Kunden vor Auslieferung an ihn im Voraus, bei Schulungen nach Ausführung der Schulung und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Die Vergütung für Wartungsverträge ist monatlich im Voraus gegen Rechnungsstellung bis zum Dritten Werktag eines Monats fällig.

7.2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Fahrtzeiten sind Arbeitszeiten.

Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation, Wartung, Pflege) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste der DREGER IT in Rechnung gestellt.

7.3. Zu allen Preisen kommt die zum Leistungszeitpunkt gesetzliche geltende Umsatzsteuer hinzu.

7.4. Der Kunde kann nur mit von DREGER IT unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der DREGER IT an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

§ 8 Pflichten des Kunden

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der DREGER IT unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jeden Liefergegenstand auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Liefergegenstände, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Wartungs- oder Pflegevertrages bekommt.

8.2. Der Kunde verpflichtet sich angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Liefergegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung) zu treffen.

Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung der Liefergegenstände sicherzustellen.

8.3. Der Kunde hat bei Weitergabe gelieferter Ware (Hardware und/ oder Software sowie dazugehörige Dokumentation) oder der von DREGER IT erbrachte Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

8.4. Der Kunde wird vor Weitergabe der gelieferten Waren bzw. der erbrachten Werk- und Dienstleistungen an Dritte insbesondere prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er nicht durch eine solche Weitergabe an Dritte gegen ein Embargo oder Sanktionen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und/ oder der Vereinten Nationen - auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote – verstößt und die Regelungen sämtlicher einschlägiger Sanktionslisten der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend den Geschäftsverkehr mit dort genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen sowie bzgl. der dort genannten Güter eingehalten werden.

§ 9 Sachmängel, Herstellersupport

9.1. Die Hard- und Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Hard- und Software dieser Art übliche Qualität. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.

9.2. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln (soweit die Hardware nicht im Rahmen dieses Vertrages von DREGER IT geliefert worden ist, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

9.3. Bei Sachmängeln kann DREGER IT den Kunden zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der DREGER IT durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Hard- und Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass DREGER IT Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.

9.4. Der Kunde unterstützt DREGER IT bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, DREGER IT umfassend informiert und ihr die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

DREGER IT kann die Mangelbeseitigung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäftsräumen ausführen und den Kunden auf den Hersteller-Support verweisen. DREGER IT kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und DREGER IT nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.

9.5. DREGER IT kann Mehrkostenersatz für Fehlerbeseitigung dann verlangen, wenn die Hard- und Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird.

9.6. Sofern DREGER IT die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunde nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Sämtliche Ansprüche dieser Art verjähren nach § 12.

§ 10 Rechtsmängel

10.1. DREGER IT gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet DREGER IT dadurch Gewähr, dass sie dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.

10.2. Der Kunde unterrichtet DREGER IT unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt DREGER IT auf ihre Kosten, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange DREGER IT von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung der DREGER IT anerkennen; die DREGER IT wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunde von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Bestellers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

10.3. Die Regelungen in den Ziffern 9.3.bis 9.6 gelten entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 6. Für die Haftung gilt § 11, für die Verjährung § 12.

§ 11 Haftung

11.1. DREGER IT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit DREGER IT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.2. DREGER IT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern DREGER IT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen durfte. Auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als oben vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 ff BGB.

11.5. Soweit die Schadensersatzhaftung ihr gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DREGER IT.

11.6. DREGER IT haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Beratungsleistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den Auftraggeber.

§ 12 Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche auf Gewährleistung wegen Rechts- und Sachmängeln zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Kunden, Eigentumsvorbehalt

13.1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunden über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.

13.2. DREGER IT kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn DREGER IT das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

13.3. Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann DREGER IT  vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die Versicherung in Textform, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die Versicherung in Textform, dass dies geschehen ist.

13.4. Vor Eigentumsübergang gilt:

13.4.1. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig ausführen.

13.4.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

13.4.3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

13.4.4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

13.4.5. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

13.4.6. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

§ 14 Geheimhaltung

14.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsausführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

14.2. Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

14.3. DREGER IT verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

DREGER IT darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen.

§ 15 Schriftform und Gerichtsstand

15.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dieses Erfordernis kann nur in Textform aufgehoben werden.

15.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.3. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird Frankfurt am Main vereinbart. DREGER IT kann abweichend von Satz 1 den Auftraggeber auch an dessen Wohnsitz verklagen.

§ 16 Schulung

16.1. Schulungen erfolgen nach gesonderter Vereinbarung mit dem Kunden zu bestimmenden Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser entsprechende geeignete Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung.

16.2. DREGER IT kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. DREGER IT wird dem Kunde die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.

II. Besondere Bedingungen

§ 17 Beratung

Sind Beratungsleistungen vereinbart gelten die folgenden Bedingungen zusätzlich

und neben den Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt I. mit Ausnahme von § 13, der für Beratungsleistungen nicht gilt.

17.1. Leistungen von DREGER IT sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

17.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, DREGER IT nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsausführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

17.3. Auf Verlangen von DREGER IT hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen in Textform zu bestätigen.

17.4. DREGER IT führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch.

17.5. Von Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten werden soweit keine Anhaltspunkte für Unrichtigkeit vorliegen, nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln der Praxis.

17.6. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Beratungsauftrags von DREGER IT gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen oder sonstige Dritte bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

17.7. Sind Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig erhält der Auftraggeber in diesen Fällen ein einfaches zeitlich und örtlich unbeschränktes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

17.8. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat DREGER IT an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, auf dessen Ausübung sie verzichtet, wenn der Auftraggeber nachweist, dass ihm die Zurückbehaltung  einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

17.9. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Beratungsvertrag hat DREGER IT alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus dem Anlass der Auftragsausführung übergeben haben. Dies gilt nicht für Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Beratungsauftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.

17.10. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Beendigung der Tätigkeit seitens DREGER IT besteht nicht.

§ 18 Wartung

Sind Wartungsleistungen vereinbart gelten die folgenden Bedingungen zusätzlich

und neben den Allgemeinen Bedingungen in Abschnitt I. mit Ausnahme von § 13, der für Wartungsleistungen nicht gilt.

18.1. Leistungsumfang

DREGER IT verpflichtet sich alle im Rahmen des abgeschlossenen Wartungsvertrages spezifizierten und definierten Leistungen ordnungsgemäß und fachgerecht sowie nach dem aktuellen Stand der Technik zu erbringen. Die Leistungen können im Einzelfall auch durch von DREGER IT beauftragte Dritte erbracht werden, insbesondere Partner von DREGER IT, Servicepersonal oder entsprechende Vertragspartner der Produkt- und Softwarehersteller.

DREGER IT führt alle Leistungen gemäß den in der entsprechenden Leistungsübersicht definierten Zeitfenstern durch. Alle Wartungsarbeiten, die außerhalb der vereinbarten Zeiträume anfallen, erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden. Die Abrechnung hierfür erfolgt gesondert gem. den allgemeinen Dienstleistungssätzen von DREGER IT, die dem Kunden beim Zustandekommen des Wartungsvertrages vorliegen.

Soll der Einbau von Ersatzteilen Vertragsbestandteil des Wartungsvertrages sein, so verpflichtet sich DREGER IT nicht, Ersatzteile auf Lager zu haben. Die Bestellung der Ersatzteile erfordert eine zusätzliche Beauftragung durch den Kunden sowie eine gesonderte Abrechnung. Fabrikneue Ersatzteile oder Ersatzteile, die, ohne fabrikneu zu sein, im gleichen Maße verwendbar bzw. einsetzbar sind, werden von DREGER IT geliefert und gehen nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über.

Dienstleistungen sind nicht im Vertrag enthalten, die dadurch notwendig werden, wenn Hardware und Software unter Bedingungen oder mit Zubehör und Verbrauchsmaterialien eingesetzt werden, die nicht den Spezifikationen des Herstellers entsprechen (z.B. Verschmutzungen, Netzschwankungen usw.). Dies gilt auch bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Schnittstellen-Problemen mit Fremdgeräten.

DREGER IT übernimmt außerdem keine Wartung an Hardware oder Software, die unter Missachtung von lizenzrechtlichen Bedingungen eingesetzt wird. Der Kunde hat DREGER IT darüber zu informieren.

18.2. Der Kunde zeigt DREGER IT an, wenn Wartungstätigkeiten in Bereichen vorgenommen werden, an denen gesundheitliche oder körperliche Gefahr besteht, insbesondere mit Röntgen-, radioaktiver oder sonst ionisierender Strahlung zu rechnen ist. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Schutzvorschriften einzuhalten. Darüber hinaus liegt es im Verantwortungsbereich des Kunden, dass die nicht von DREGER IT gelieferte Hardware und Software den rechtlichen Bestimmungen entspricht.

18.3. Grenzen der Wartungspflicht

Von der Wartungspflicht sind Mängel und Fehler ausgeschlossen, die durch höhere Gewalt, Feuer, Erdbeben, Hochwasser und Ähnliches oder durch Unfälle, Missbrauch oder unsachgemäße Bedienung verursacht worden sind. Dies gilt auch, wenn Schäden durch Eingriffe, Wartungs- und Reparaturarbeiten bzw. Änderungen von dritten Personen oder Geräten entstanden sind, die nicht durch DREGER IT und ohne schriftliche Zustimmung von DREGER IT eingesetzt worden sind.

18.4. Sollte Hardware oder Software von dem im Wartungsvertrag vereinbarten Standpunkt zu einem anderen gebracht werden, hat DREGER IT das Recht diese von der Wartung auszuschließen oder dem Kunden hierdurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Der Kunde hat DREGER IT von einer geplanten Umsetzung zu informieren.

18.5. Erforderliche Zusatzleistungen und Hilfsmittel

Falls erforderlich wird DREGER IT zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft für die Konfiguration der im Wartungsvertrag vereinbarten Hardware und Software notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten ausführen. Soweit nicht anders vereinbart, werden die dadurch entstehenden Kosten, z.B. Material, dem Kunden berechnet. DREGER IT wird vor Aufnahme der Reparaturarbeiten eine Zustimmung des Kunden einholen. Wird die Zustimmung verweigert, obwohl die Reparaturarbeiten für die Betriebsbereitschaft erforderlich sind, ist DREGER IT frei von Leistungen und Haftung.

DREGER IT ist außerdem berechtigt den Wartungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.

Alle von DREGER IT zur Verfügung gestellten Hilfsmittel bleiben das Eigentum von DREGER IT, auch wenn sie vom Kunden aufbewahrt werden, und sind mit Beendigung des Wartungsvertrages an DREGER IT zurückzugeben.

18.6. Laufzeit

Wartungsverträge sind mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der vereinbarten Laufzeit beiderseits ordentlich kündbar. Wird er nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Das Recht beider Vertragsparteien eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu erklären, bleibt unberührt.